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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 137 Innviertler Straße mangels Nachweisbarkeit der vom antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenat behaupteten wesentlichen Änderung der Verkehrsfrequenz; keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit eines im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens von der Oö Landesregierung vorgelegten GutachtensRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §1 Punkt 6 der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27.01.88 idF vom 23.02.98 betr die Festsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h auf der B 137 Innviertler Straße zwischen Strkm 33,900 und Strkm 34,400 für beide Fahrtrichtungen.
Bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung in §43 StVO 1960 hat die zuständige Behörde einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, daß sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (vgl. VfSlg. 16016/2000).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit und Schlüssigkeit des von der Oö Landesregierung vorgelegten Gutachtens vom 19.12.02 in Zweifel zu ziehen, zumal es von hinreichend klargestellten Sachverhaltselementen ausgeht. Da somit die wesentliche Änderung der Verkehrsfrequenz nicht nachweisbar ist, ist der Antrag nicht geeignet, die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung darzutun.
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V11.2002Dokumentnummer
JFR_09969375_02V00011_01