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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 7. September 2000, 2000/01/0173) beginnt die Frist zur Entscheidung mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen, wenn - wie im Beschwerdefall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen ist (vgl auch den hg Beschluss vom 23. Oktober 2000, 2000/17/0111, für den Beginn des Fristenlaufes bei Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170425.X03Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017