RS Vwgh 2002/2/25 97/17/0425

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 7. September 2000, 2000/01/0173) beginnt die Frist zur Entscheidung mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen, wenn - wie im Beschwerdefall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen ist (vgl auch den hg Beschluss vom 23. Oktober 2000, 2000/17/0111, für den Beginn des Fristenlaufes bei Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170425.X03

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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