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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Ersuchen der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht. Dies ändert nichts an der Verpflichtung der Behörde, gemäß § 19 Abs. 2 AVG den Gegenstand der Amtshandlung im Ladungsbescheid deutlich zu bezeichnen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zum Zwecke der in dieser Gesetzesstelle genannten Untersuchung berechtigt ist, in einem solchen Fall einen Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG zu erlassen (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0342).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110336.X03Im RIS seit
17.05.2002