RS Vfgh 2003/6/25 B1876/02

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §91
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 §1

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung im Ärztegesetz zur Erlassung von Umlagenordnungen in den Bundesländern im Hinblick auf länderweise unterschiedliche Beitragsregelungen; keine Inländerdiskriminierung hinsichtlich in Deutschland geltender Regelungen; keine Gesetzwidrigkeit der in Wien geltenden Umlagenordnung; keine Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze durch die normierten Prozentsätze für die Berechnung der Umlage, keine unsachlichen Differenzierungen; keine willkürliche oder denkunmögliche Vorschreibung von Kammerumlage an einen in Wien tätigen Arzt

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung in §91 ÄrzteG 1998, auch nicht im Hinblick auf das auch für die Selbstverwaltung geltende Legalitätsprinzip.

Allein der Umstand, dass die Landesärztekammern die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Umlagenordnung (§91 ÄrzteG 1998) unterschiedlich nutzen, stellt (für sich) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nicht in Frage.

Keine Inländerdiskriminierung.

Unabhängig von der Staatsbürgerschaft ist das maßgebliche Kriterium für die Umlagenverpflichtung eines Arztes in Österreich vor Aufnahme seiner Tätigkeit die (seine) Eintragung in die (jeweilige) Ärzteliste. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass eine Bevorzugung von deutschen Staatsangehörigen in Österreich gegenüber österreichischen Staatsbürgern in Österreich gesetzlich "vorgesehen" sei.

Keine Gesetzwidrigkeit der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001.

Durch die in der Umlagenordnung normierten Prozentsätze wird die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten.

Bloß rechtspolitische Natur der Kritik an der Ärztekammer hinsichtlich der Intensität der Aufgabenwahrnehmung.

Zulässige Differenzierung zwischen selbständiger Berufsausübung und ärztlicher Tätigkeit in einem Dienst- oder Beamtenverhältnis (siehe VfSlg 16188/2001).

Dem einfachen Gesetzgeber kommt bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der die Bemessungsgrundlage definierenden Kriterien für die Berechnung der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 stellt - entsprechend der gesetzlichen Grundlage in §91 Abs3 ÄrzteG 1998 - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedenfalls nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab.

Vereinzelte Änderungen der Einkommenssituation, die in einem bestimmten Jahr zu Gunsten oder zu Lasten des Umlagepflichtigen eintreten, bewirken keine Unsachlichkeit jener Regelung, die als Bemessungsgrundlage das Einkommen dieses Jahres vorsieht.

Dem Verordnungsgeber kann nicht vorgeworfen werden, gesetzwidrig vorgegangen zu sein, wenn er der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in §1 Abs5 der Umlagenordnung genannten Gruppen von Ärzten (Jungärzte) Rechnung trägt.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Vorschreibung von Kammerumlage an einen Arzt.

Ob die bescheiderlassende Behörde im Einzelfall bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage bestimmte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Arztes zu Recht dem Begriff "ärztliche Tätigkeit" zuordnet, ist eine nicht in die Verfassungssphäre reichende Frage der Interpretation des Begriffes "ärztliche Tätigkeit".

Keine doppelte Beitragspflicht in mehreren Bundesländern in der UmlagenO vorgesehen.

Als Bemessungsgrundlage ist iSd §1 Abs2 der UmlagenO nur das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, "soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde". Eine solche Regelung ist bei einem Selbstverwaltungskörper, dessen Wirkungsbereich sich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt, sogar geboten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärztekammer, Legalitätsprinzip, Selbstverwaltung, Rechtspolitik, Beiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1876.2002

Dokumentnummer

JFR_09969375_02B01876_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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