RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Ob der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, als Angehöriger einer religiösen und politischen Minderheit von staatlicher Seite, wie er behauptet, keinen staatlichen Schutz vor privater Verfolgung in Anspruch nehmen könne, sondern auf Grund des in seinem Heimatstaat geltenden Sonderermächtigungsgesetzes Verfolgung sogar von staatlicher Seite befürchten müsse, erforderte im vorliegenden Fall in erster Linie Ermittlungen über den Inhalt und die behördliche Praxis im Vollzug des erwähnten Sonderermächtigungsgesetzes. Solche Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse im Polizei- und Justizbereich des Heimatstaates des Asylwerbers hätte der unabhängige Bundesasylsenat jedoch zufolge § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vornehmen müssen (vgl. aus vielen das ähnliche Ermittlungen des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/20/0539), waren diese Ermittlungen doch vor dem Hintergrund der dem unabhängigen Bundesasylsenat zugänglichen Länderberichte über Bangladesch und der ihm möglichen Kontakte mit österreichischen Vertretungsbehörden im Heimatstaat des Asylwerbers nicht von der Mitwirkung des Asylwerbers abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200570.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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