RS Vfgh 2003/6/26 G168/01 ua, V51/01 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §21 Abs2
ElWOG §25 Abs10
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999, als Gesetz gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl I 121/2000
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des ElWOG sowie von Teilen der Systemnutzungstarifgrundsatzverordnung und zweier Systemnutzungstarifverordnungen betreffend die Entgelte für Systemdienstleistungen; Anrufung der durch das Energieliberalisierungsgesetz geschaffenen Energie-Control Kommission und nach deren Entscheidung Anrufung der Gerichte zumutbarer Rechtsmittelweg hinsichtlich der den antragstellenden Betreibern von Kleinwasserkraftwerken in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelte

Rechtssatz

Die SystemnutzungstarifgrundsatzV legt selbst keine Systemnutzungstarife fest, sondern war die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Systemnutzungstarife durch Verordnung. Die Antragsteller legen diesbezüglich nicht dar, inwieweit bereits die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen und bekämpfen auch nicht in einer zulässigen Weise die auf der Grundlage der angefochtenen Bestimmungen ergangenen Ausführungsregelungen.

Wenn wie im vorliegenden Fall die Verbund APG bzw die TIWAG den Antragstellern das "Systemdienstleistungsentgelt" in Rechnung stellen, die Antragsteller dieses aber nicht bezahlen, so handelt es sich um "Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife" (iSd §21 ElWOG idF BGBl I 121/2000 bzw BGBl I 148/2002). Gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG iVm §21 Abs2 ElWOG obliegt der Energie-Control Kommission die Schlichtung einer solchen Streitigkeit zwischen Marktteilnehmern. Auch die Antragsteller - als diejenigen, denen das "Systemdienstleistungsentgelt" in Rechnung gestellt wurde - können die Energie-Control Kommission anrufen. Nach der Entscheidung der Energie-Control Kommission steht es den Antragstellern (arg "die Partei") frei, sich mit der Entscheidung "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache" innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig zu machen (vgl §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Energie-Control Kommission den Antrag auf Streitschlichtung mangels Zuständigkeit zurückweist (vgl B v 01.10.02, B633/02 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G168.2001

Dokumentnummer

JFR_09969374_01G00168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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