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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des ElWOG sowie von Teilen der Systemnutzungstarifgrundsatzverordnung und zweier Systemnutzungstarifverordnungen betreffend die Entgelte für Systemdienstleistungen; Anrufung der durch das Energieliberalisierungsgesetz geschaffenen Energie-Control Kommission und nach deren Entscheidung Anrufung der Gerichte zumutbarer Rechtsmittelweg hinsichtlich der den antragstellenden Betreibern von Kleinwasserkraftwerken in Rechnung gestellten SystemdienstleistungsentgelteRechtssatz
Die SystemnutzungstarifgrundsatzV legt selbst keine Systemnutzungstarife fest, sondern war die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Systemnutzungstarife durch Verordnung. Die Antragsteller legen diesbezüglich nicht dar, inwieweit bereits die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen und bekämpfen auch nicht in einer zulässigen Weise die auf der Grundlage der angefochtenen Bestimmungen ergangenen Ausführungsregelungen.
Wenn wie im vorliegenden Fall die Verbund APG bzw die TIWAG den Antragstellern das "Systemdienstleistungsentgelt" in Rechnung stellen, die Antragsteller dieses aber nicht bezahlen, so handelt es sich um "Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife" (iSd §21 ElWOG idF BGBl I 121/2000 bzw BGBl I 148/2002). Gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG iVm §21 Abs2 ElWOG obliegt der Energie-Control Kommission die Schlichtung einer solchen Streitigkeit zwischen Marktteilnehmern. Auch die Antragsteller - als diejenigen, denen das "Systemdienstleistungsentgelt" in Rechnung gestellt wurde - können die Energie-Control Kommission anrufen. Nach der Entscheidung der Energie-Control Kommission steht es den Antragstellern (arg "die Partei") frei, sich mit der Entscheidung "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache" innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig zu machen (vgl §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Energie-Control Kommission den Antrag auf Streitschlichtung mangels Zuständigkeit zurückweist (vgl B v 01.10.02, B633/02 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G168.2001Dokumentnummer
JFR_09969374_01G00168_01