RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
AVG §56;
SMG 1997 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0134 E 28. Juni 2001 RS 3 Hier: Die Beschwerdeführerin räumt zwar ausdrücklich einen Cannabiskonsum innerhalb der letzten 10 Jahre ein, macht aber keine Angabe dazu, wann sie zuletzt Cannabis konsumierte. Daher durfte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht annehmen, dass auch in diesem Zeitpunkt ein Suchtgiftmissbrauch weiter stattfinde oder aber nur kurze Zeit zurückliegend Suchtgift missbraucht wurde. Hier: Umschreibung des Gegenstands der Amtshandlung durch die Wendung "amtsärztliche Untersuchung wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes gemäß § 12 bzw § 35 SMG". Somit hielt die belangte Behörde anknüpfend an § 12 SMG eine Untersuchung der Beschwerdeführerin wegen Suchtgiftmissbrauchs für erforderlich. Dass Gegenstand der Amtshandlung eine amtsärztliche Untersuchung dieser Art war, war auch der Beschwerdeführerin bewusst. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von denjenigen Konstellationen, die den hg. Erkenntnissen vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0134, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0342, zu Grunde lagen.

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides zur Verfolgung der im § 12 Abs. 1 SMG 1997 umschriebenen gesundheitspolizeilichen Zwecke ist, dass bestimmte Tatsachen zur Annahme zwingen, dass "eine Person Suchtgift missbraucht", wobei im Hinblick auf den Regelungsgegenstand - ärztliche Begutachtung - als tatbestandsmäßig anzusehen ist, dass der Suchtgiftmissbrauch in der Person des Betreffenden selbst gelegen sein muss. Das Vorhandensein derartiger "bestimmter Tatsachen" muss im Zeitpunkt der Ladung (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides) gegeben sein (vgl. zu § 9 Abs. 1 SGG das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/09/0071) (im Beschwerdefall bestand keine ausreichende Grundlage, um annehmen zu müssen, der Beschwerdeführer missbrauche auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - oder kurze Zeit zurückliegend - Suchtgift, weil ein bereits 15 Monate zurückliegendes Konsumverhalten ohne hinzutretende Indizien den Schluss auf aktuellen Missbrauch nicht gestattet).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110348.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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