RS Vwgh 2002/2/26 2000/11/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Verfahren gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 nur dem antragstellenden Wehrpflichtigen Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt und durch die Abweisung seines Antrages nur er in dem gesetzlich normierten subjektiven Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt werden kann; der Angehörige des Wehrpflichtigen, der auf die Mithilfe des Wehrpflichtigen angewiesen ist, und die übrigen Familienmitglieder des Wehrpflichtigen haben keine Parteistellung im Verfahren gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 und damit keine Beschwerdelegitimation.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110269.X08

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten