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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Verfahren gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 nur dem antragstellenden Wehrpflichtigen Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt und durch die Abweisung seines Antrages nur er in dem gesetzlich normierten subjektiven Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt werden kann; der Angehörige des Wehrpflichtigen, der auf die Mithilfe des Wehrpflichtigen angewiesen ist, und die übrigen Familienmitglieder des Wehrpflichtigen haben keine Parteistellung im Verfahren gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 und damit keine Beschwerdelegitimation.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110269.X08Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008