RS Vwgh 2002/2/26 99/20/0509

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der angefochtene Bescheid zur Frage einer der Asylwerberin drohenden Verfolgungsgefahr im Sinne des § 7 AsylG 1997 allgemein gehaltene Wendungen darüber enthält, dass Handlungen, die ohne Anknüpfung an bestimmte Eigenschaften des Asylwerbers nur "etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet" würden, wie Übergriffe "gewöhnlicher Krimineller" zu beurteilen und keinem der in der FlKonv genannten Gründe zuzuordnen seien. Diese Ausführungen, die auch in Bezug auf § 57 Abs. 2 FrG 1997 von Bedeutung, für die Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 aber im Hinblick auf § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht allein tragfähig wären, führen nicht zur Bestätigung der gemäß § 7 AsylG 1997 getroffenen Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200509.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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