RS Vwgh 2002/2/26 2000/11/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92203 Pflegegeld Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;
PGG NÖ 1993;
SHG NÖ 2000 §11 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SHG 2000 kann Hilfe bei Krankheit beansprucht werden, welche nur die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen beinhaltet, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG u.a. für Krankenbehandlung zu fordern berechtigt sind. Da der Hilfe Suchende krankenversichert ist, kommt eine über § 11 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hinausgehende Übernahme von Medikamentenkosten nicht in Betracht. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang aber jedenfalls die Rechtsansicht, für die Bestreitung der Medikamentenkosten stünde dem Hilfe Suchenden das Pflegegeld zur Verfügung - siehe § 1 BPGG 1993 betreffend den Zweck des Pflegegeldes. (Den gleichen Zweck verfolgt das NÖ PGG 1993, LGBl. 9220.) Für die Anschaffung notwendiger Medikamente ist das Pflegegeld nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110347.X03

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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