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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
BPGG 1993 §1;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SHG 2000 kann Hilfe bei Krankheit beansprucht werden, welche nur die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen beinhaltet, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG u.a. für Krankenbehandlung zu fordern berechtigt sind. Da der Hilfe Suchende krankenversichert ist, kommt eine über § 11 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hinausgehende Übernahme von Medikamentenkosten nicht in Betracht. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang aber jedenfalls die Rechtsansicht, für die Bestreitung der Medikamentenkosten stünde dem Hilfe Suchenden das Pflegegeld zur Verfügung - siehe § 1 BPGG 1993 betreffend den Zweck des Pflegegeldes. (Den gleichen Zweck verfolgt das NÖ PGG 1993, LGBl. 9220.) Für die Anschaffung notwendiger Medikamente ist das Pflegegeld nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110347.X03Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009