RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Richtet sich die Rache gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, so stellt sich bei Prüfung der in der FlKonv genannten Verfolgungsgründe die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der ethnischen oder rassischen oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. zur Familie als "sozialer Gruppe" iSd FlKonv schon Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Nachdruck 1998, 359; zum Begriff der "sozialen Gruppe" u.a. auf diesen Autor verweisend das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197; im Zusammenhang mit "Sippenhaftung" die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330). Derartige Blutrachen oder Blutfehden mögen zwar nicht dem herkömmlichen Bild der Sippenhaftung im Sinne einer Ausdehnung staatlicher Verfolgung, meist wegen der politischen Gesinnung, auf Angehörige entsprechen und ihrerseits besondere Abgrenzungsfragen aufwerfen. Vom "offensichtlichen" Fehlen eines Konventionsgrundes kann in solchen Fällen - mit Rücksicht auf den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nach Ansicht des VwGH aber keinesfalls gesprochen werden (vgl. auch den im Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/01/0528, entschiedenen Fall).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200517.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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