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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von zwanzig Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, und die Dauer des Verbotes gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen (der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall verursacht, hat dabei einen Radfahrer schwer verletzt und ist ohne anzuhalten nach Hause gefahren; er hat zunächst angegeben, sein Bruder habe den Pkw gelenkt; der Grund für diese falsche Aussage ist offensichtlich gewesen, die Feststellung der Alkoholisierung zu verschleiern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110016.X01Im RIS seit
17.05.2002