RS Vwgh 2002/2/26 2002/11/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §297 Abs1 Fall1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §94 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von zwanzig Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, und die Dauer des Verbotes gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen (der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall verursacht, hat dabei einen Radfahrer schwer verletzt und ist ohne anzuhalten nach Hause gefahren; er hat zunächst angegeben, sein Bruder habe den Pkw gelenkt; der Grund für diese falsche Aussage ist offensichtlich gewesen, die Feststellung der Alkoholisierung zu verschleiern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110016.X01

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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