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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat - nachdem der Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. August 1996 infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten war - gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zuständig gewordene unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion "in Erledigung der Berufung". Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. aus, eine Antragstellung auf Gewährung von Asyl mit 8. Oktober 1990 lasse sich nicht feststellen. Es sei daher kein am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängiges Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylG 1991, das nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wäre, vorgelegen. Im Hinblick darauf, dass der Asylwerberin nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, ist nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde für diese noch haben sollte. Für die Asylwerberin besteht kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (siehe zu vergleichbaren Sachverhalten die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168, vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/0468, und vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0275, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200196.X01Im RIS seit
27.05.2002