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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0020 E 18. Februar 1999 RS 1 hier: Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Stammrechtssatz
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200076.X01Im RIS seit
08.05.2002