RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0281

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 2 2.Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist (Paritionsfrist). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Das Fehlen einer solchen Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. März 1973, 1538/72, VwSlg 8378/1972). Dies gilt auch für die gleichzeitig mit der Verhängung der Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs. 2 dritter Satz VVG erfolgende Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Anm. 9 zu § 5 VVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110281.X01

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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