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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes infolge widersprüchlichen Antragsvorbringens hinsichtlich der PräjudizialitätRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §24 und §26 FührerscheinG.
In der Sachverhaltsschilderung des UVS wurde neben dem Wert von "1,58" ohne Angabe einer Maßeinheit ausdrücklich das Wort "Atemluftalkoholgehalt" angeführt. Zugleich ist dort aber von "Promille" die Rede. Das Antragsvorbringen ist in dieser - für die Prüfung der Präjudizialität wesentlichen - Frage widersprüchlich und läßt nicht erkennen, ob im Verfahren vor dem UVS jene Bestimmungen zur Anwendung kommen, die für einen Alkoholisierungsgrad von 1,58 g/l (= 1,58 Promille Blutalkoholgehalt) gelten, oder aber jene für 1,58 mg/l (Atemluftalkoholgehalt). Im ersten Fall wäre §26 Abs1 Z3 FührerscheinG anzuwenden, im zweiten Fall jedoch §26 Abs2 FührerscheinG (iVm §99 Abs1 lita StVO 1960). Da es dem Verfassungsgerichtshof angesichts der widersprüchlichen Formulierung des Antrages nicht möglich ist, zu überprüfen, ob §26 Abs1 Z3 FührerscheinG vom UVS (denkmöglich) anzuwenden wäre, entspricht der Antrag - soweit er sich auf §26 Abs1 Z3 bezieht - nicht den Erfordernissen des §62 VfGG iVm §15 Abs2 VfGG.
Da die Anfechtung des §26 Abs1 Z3 FührerscheinG nach dem Wortlaut des Antrages mit den übrigen Teilen der Anfechtung (§24 FührerscheinG) eine untrennbare Einheit bildet, zumal auch der UVS diese Teile seines Begehrens mit "und" verbindet, und lediglich innerhalb der Anfechtung des §24 Abs3 FührerscheinG zwei Varianten der Abgrenzung des Anfechtungsumfanges (in Form eines Eventualantrages) zur Wahl stellt, war der Antrag nicht nur zum Teil, sondern insgesamt zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Antrag, Eventualantrag, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G346.2002Dokumentnummer
JFR_09969373_02G00346_01