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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in der Angelegenheit "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" zur Behörde zu kommen. Der Auffassung der Behörde, aus dem angegebenen Ort der Amtshandlung "Gesundheitsamt" und dem bei der Unterschrift auf dem Bescheid aufscheinenden Hinweis "Amtsarzt" sei zu erkennen, dass es sich um eine ärztliche Maßnahme im Zusammenhang mit einem Vergehen nach dem SMG handle, ist entgegenzuhalten, dass die nach § 19 Abs. 2 AVG erforderliche Angabe des Gegenstandes der Amtshandlung dem Zweck dient, den Bescheidadressaten darüber in eindeutiger Weise in Kenntnis zu setzen, sodass er nicht darauf angewiesen ist, auf Grund anderer Angaben im Ladungsbescheid Vermutungen darüber anzustellen oder gar Erhebungen dazu zu führen, was Gegenstand der Amtshandlung sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110336.X02Im RIS seit
17.05.2002