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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §18;Rechtssatz
Für eine Unterbrechung nach § 19 Abs. 3 ZDG kommt es allein darauf an, dass eine geeignete andere Einrichtung nicht zu finden ist, nicht aber, ob der Rechtsträger der geeigneten anderen Einrichtung der Zuweisung gemäß § 18 ZDG zugestimmt hat oder nicht. Ein derartiges Zustimmungsrecht des Trägers einer Einrichtung zur Zuweisung einer bestimmten Person ist aus der im § 20 ZDG eingeräumten Parteistellung des Rechtsträgers nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110191.X02Im RIS seit
21.05.2002