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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in der Angelegenheit "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" zur Behörde zu kommen. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung entspricht nicht § 19 Abs. 2 AVG, da im Ladungsbescheid von einem "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" die Rede ist und es sich dabei um eine gerichtlich strafbare Tat handelt (siehe § 17 StGB in Verbindung mit den §§ 27 ff SMG) und insbesondere nicht zu erkennen ist, ob es sich beim beabsichtigten behördlichen Vorgehen um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren handelt. Bereits dadurch wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0342, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110336.X01Im RIS seit
17.05.2002