RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §109 Abs3 Z1;
StGB §125;
StGB §126 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, auch die Vergehen der gefährlichen Drohung, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, seien als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 anzusehen, kann nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 4 FSG 1997 aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit der Versetzung einer Person in Furcht und Unruhe nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung. Die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen nach § 107 StGB konnten aber - ebenso wie die Vergehen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches - im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache berücksichtigt werden, weil in diesem Zusammenhang das gesamte strafbare Verhalten des Betreffenden in die Beurteilung mit einzubeziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110379.X02

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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