RS Vfgh 2003/6/27 G373/02 ua, V63/03 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
FührerscheinG §24 Abs3
FührerscheinG §26
NachschulungsV, BGBl II 357/2002 §11

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Kostenregelung für Nachschulungen in der Nachschulungsverordnung mangels Präjudizialität; Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bereits bei bloßer Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand sowie betreffend die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung der Anordnung einer Nachschulung

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §11 Z1 der NachschulungsV FSG-NV, BGBl II 357/2002.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als denkunmöglich, daß der antragstellende UVS im Rahmen seiner Sachentscheidung die Vorschrift des §11 Z1 NachschulungsV über die Höhe der Kosten anzuwenden hätte.

Es liegt in der Verantwortung des Bescheidadressaten, seine der Anordnung gemäß §24 FührerscheinG entsprechende Verpflichtung wahrzunehmen, sich der Nachschulung bei einer geeigneten Nachschulungseinrichtung zu unterziehen. In dem Verfahren, in dem die Lenkberechtigung entzogen und die Anordnung erteilt wird, sich einer Nachschulung im Sinne des §24 Abs3 und Abs5 FührerscheinG zu unterziehen, ist nicht über die Höhe der Kosten abzusprechen, die vom Betreffenden - bei Befolgung des Bescheides - an die Nachschulungseinrichtung zu entrichten sind.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §26 FührerscheinG idF BGBl I 81/2002 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bereits bei bloßer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand unter Verweis auf VfSlg 15431/1999 (zur Zulässigkeit im Hinblick auf die Rechtskraft des Vorerkenntnisses E v 14.03.03, G203/02 ua, sowie zur Abweisung der Anträge siehe auch E v 10.06.03, G360/02 ua).

Keine Verfassungswidrigkeit des §24 Abs3 5. Satz FührerscheinG idF BGBl I 81/2002 betreffend die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung der Anordnung einer Nachschulung.

Da ein mangelndes Angebot an Kursplätzen für sich allein genommen nicht dazu führen kann, daß der Einzelne durch eine Verlängerung der Entziehungsdauer wegen Nichtbefolgung der Anordnung belastet wird (vgl VwGH 11.04.00, Z99/11/0338), vermag das Antragsvorbringen die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesstelle nicht darzutun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G373.2002

Dokumentnummer

JFR_09969373_02G00373_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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