Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113). Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden sind, bedarf es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zl. 97/08/0059, und vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110049.X04Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009