RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0233

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Zum vom Asylwerber mit der Einbringung seines Asylantrages erstatteten Vorbringen über eine Verfolgung durch eine politische Gruppe namens "grauer Wölfe" hat das Bundesasylamt den Asylwerber nicht weiter befragt und darauf in seinem Bescheid, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung der unabhängige Bundesasylsenat "zur Gänze" übernahm, in keiner Weise Bezug genommen. Dem unabhängigen Bundesasylsenat war es daher schon von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Berufungsverhandlung gemäß Art II Abs 2 Z 43a EGVG (wegen "geklärten" Sachverhaltes) abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200233.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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