RS Vwgh 2002/2/26 99/20/0509

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat schon bei der Begründung seiner Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 - unter Berufung auf ältere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz - hervorgehoben, die Bedrohung müsse vom Staat ausgehen oder von diesem "zumindest gebilligt" werden, wobei aus dem Umstand, dass einer Asylwerberin "kein staatlicher Schutz vor der besagten Geheimorganisation zuteil würde", für die Asylwerberin "nichts zu gewinnen" sei, wenn der Heimatstaat nicht "generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt" außer Stande sei, derartige Verfolgungsmaßnahmen zu verhindern. Das Erfordernis einer "Billigung" der Bedrohung durch "staatliche Stellen" hat der unabhängige Bundesasylsenat auch der Begründung seines Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 zu Grunde gelegt. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht in Bezug auf § 7 AsylG 1997 (und damit auch in Bezug auf § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FrG 1997) entgegen der Meinung von Rohrböck, JRP 2001, 121 ff, der sich in dieser Hinsicht an einer Formulierung in dem Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, orientiert, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200509.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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