RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0075

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §15 Abs3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §44 Abs6 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, B 2344/00, für den auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fall der beantragten Verlängerung einer nach § 8 AsylG 1991 erteilten und gemäß § 44 Abs. 6 AsylG 1997 als Aufenthaltsberechtigung nach § 15 dieses Gesetzes weitergeltenden befristeten Aufenthaltsberechtigung die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, zwar nicht von der gemäß § 8 AsylG 1997 zu prüfenden Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden, wohl aber von der in § 15 Abs. 1 AsylG 1997 dem Wortlaut nach uneingeschränkt vorgesehenen Voraussetzung des Vorliegens einer bescheidmäßigen Feststellung darüber gemäß § 8 AsylG 1997 abzusehen. Der Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0474, wonach der Bestand eines solchen bescheidmäßigen Ausspruches eine "unabdingbare" Voraussetzung für die Erteilung einer Berechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 sei, könne in verfassungskonformer Gesetzesauslegung nicht gefolgt werden. Der VwGH schließt sich für den hier zu beurteilenden, vom VwGH bisher nicht entschiedenen Fall der beantragten Verlängerung einer nach § 8 AsylG 1991 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung der Ansicht des VfGH in dessen Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, B 2344/00, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200075.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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