RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0203

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §15 Abs3;
ZDG 1986 §17 Z1;
ZDG 1986 §18 Z3;
ZDG 1986 §23c;
ZDG 1986 §63;
ZDG 1986 §65;

Rechtssatz

Verfehlungen des Zivildienstpflichtigen wie das grundlose Fernbleiben vom Dienst und die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von ärztlichen Bestätigungen über seine Erkrankungen beeinträchtigen nicht die Eignung zur Dienstleistung. Die Behörde hat in Fällen, in denen der Zivildienstpflichtige vorsätzlich (oder grob fahrlässig) keinen Zivildienst geleistet hat, mit der Nichteinrechnung von Zeiten in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 ZDG vorzugehen. Im Übrigen sind das vorsätzliche Fernbleiben vom Dienst sowie die Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten gemäß § 23c ZDG Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 bzw. § 65 ZDG. Die Behörde hatte keinen Grund, den Wegfall der Eignung des Zivildienstpflichtigen für die bisherigen Dienstleistungen im Sinne des § 17 Z. 1 ZDG anzunehmen. Es bestand demnach auch kein Anlass, die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung gemäß § 18 Z. 3 ZDG zu versuchen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Begründung der Behörde, mangels Zustimmung der Rechtsträger anderer Einrichtungen habe die Versetzung nicht erfolgen können, verfehlt ist, weil die Zustimmung des Rechtsträgers nicht Voraussetzung für die Zuweisung eines bestimmten Zivildienstpflichtigen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110203.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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