Aus § 7 Abs. 4 ZDG ergibt sich der Anspruch des Zivildienstpflichtigen, den ordentlichen Zivildienst - abgesehen von den in dieser Gesetzesstelle genannten Ausnahmen - ohne Unterbrechung zu leisten. Durch eine rechtswidrige Unterbrechung des Zivildienstes wird er in diesem Recht verletzt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1988, Zl. 88/11/0011, VwSlg 12688 A/1988, und vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0386).