Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Die Ansicht, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung könne erst nach Ablauf eines Jahres, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, "abschließend" beurteilt werden, findet in der Rechtslage keine Deckung. In den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wird kein (Mindest-)zeitraum normiert, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann.
Der Abgabenbehörde bleibt es unbenommen, die die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides begehrende Körperschaft aufzufordern, die zum Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen erforderlichen Beweismittel (auch für einen kürzeren Zeitraum) vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130116.X02Im RIS seit
03.07.2002