RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §44;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Sogenannte "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, haben damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E 13.11 2001, 2001/05/0945). Andererseits ist auch darauf abzustellen, dass bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat (Hinweis E 13.11.2001, Zl. 2001/05/0930). Der Betroffene tritt den Weg zur Arbeitsstelle - die derzeit nicht in Wien, wo er mit weiterem Wohnsitz gemeldet ist, liegt - überwiegend von seinem Heimatort Pinkafeld aus an und nimmt den überwiegenden Teil des Jahres auch in dem von ihm bezeichneten Hauptwohnsitz Unterkunft. Zu seinen familiären Beziehungen kommt noch seine gesellschaftliche Betätigung bei der Freiwilligen Feuerwehr. Dem Umstand, dass der Betroffene in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil mangels diesbezüglicher Behauptungen des Betroffnen nicht von einer aufrechten unstrittigen Lebensgemeinschaft (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941) ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051051.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten