RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0934

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der nunmehr 49-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in der Mietwohnung seiner Lebensgefährtin, deren Hauptwohnsitz in Wien ist. Er hat in der Mietwohnung seiner Lebensgefährtin nur aus beruflichen Gründen Unterkunft genommen und deshalb dort einen Wohnsitz begründet. Er ist damit einem "Wochenpendler" vergleichbar (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0945). Er tritt den Weg zur Arbeitsstätte auch werktags von seinem Hauptwohnsitz in der Gemeinde F an. Dem Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin in deren Mietwohnung in Wien zwecks leichterer Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes auch dort Unterkunft nimmt, kommt kein darüber hinaus zu bewertendes besonderes Gewicht zu, weil die Lebensgefährtin gemeinsam mit ihm in der Gemeinde F eine Liegenschaft mit Wohnhaus erworben hat und beide dort (auch) gemeinsam Wohnung nehmen. Abgesehen davon, dass er auch gesellschaftliche Beziehungen zur Gemeinde F aufzuzeigen vermochte, ergibt sich aus der festgestellten Aufenthaltsdauer an diesem Ort (230 Tage im Jahr) und der durch die gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erfolgten Anschaffung eines Wohnhauses mit der damit verbundenen Kapitalbindung eine massive wirtschaftliche Beziehung (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0930) zu dem gewählten Hauptwohnsitz, weshalb er in der Gemeinde F jedenfalls auch über einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050934.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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