RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs1 litc;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1068

Rechtssatz

Die Nachbarn haben gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht an der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit. Dieses Recht ist auch dahin zu verstehen, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat und diese Bestimmung auch dem Schutz der Nachbarn dient, unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X07

Im RIS seit

22.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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