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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Überlegungen, wonach die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Einkünfte von Alleingesellschafter-Geschäftsführern generell nicht anwendbar sei, weil die genannte Bestimmung ausdrücklich von einem "Anteil" am Grund- oder Stammkapital spreche, gehen an dem Umstand vorbei, dass auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen "Anteil" an der GmbH - nämlich einen solchen von 100 % - besitzt. Dass der Beteiligungshöhe außerhalb der für die gegenständliche Frage außer Betracht bleibenden Weisungsgebundenheit keine Relevanz zukommt, hat der Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130103.X03Im RIS seit
09.07.2002