RS Vwgh 2002/2/27 2001/13/0103

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Überlegungen, wonach die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Einkünfte von Alleingesellschafter-Geschäftsführern generell nicht anwendbar sei, weil die genannte Bestimmung ausdrücklich von einem "Anteil" am Grund- oder Stammkapital spreche, gehen an dem Umstand vorbei, dass auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen "Anteil" an der GmbH - nämlich einen solchen von 100 % - besitzt. Dass der Beteiligungshöhe außerhalb der für die gegenständliche Frage außer Betracht bleibenden Weisungsgebundenheit keine Relevanz zukommt, hat der Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130103.X03

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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