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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax-Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vorneherein anders als Telefonkosten zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996130101.X01Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013