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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0091 E 19. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der Tätigkeit des Geschäftsführers zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130103.X01Im RIS seit
09.07.2002