RS Vwgh 2002/2/27 2000/03/0085

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Weder vorwiegend wirtschaftliche Interessen noch das ins Treffen geführte Alter (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt) stellen einen Grund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1994 dar, aus dem die Erbringung des Befähigungsnachweises für das angestrebte Mietwagen-Gewerbe nicht zuzumuten wäre (Hinweis E VwGH 10.12.1991, 91/04/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030085.X05

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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