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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Weder vorwiegend wirtschaftliche Interessen noch das ins Treffen geführte Alter (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt) stellen einen Grund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1994 dar, aus dem die Erbringung des Befähigungsnachweises für das angestrebte Mietwagen-Gewerbe nicht zuzumuten wäre (Hinweis E VwGH 10.12.1991, 91/04/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030085.X05Im RIS seit
27.05.2002