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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat die Wirkung seiner Erlassung (Hinweis E 18.11.1998, 98/03/0207). Eine solche Wirkung der Verkündung tritt gegenüber dem Beschuldigten jedoch nicht ein, wenn keine ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und insofern auch keine für die Zulässigkeit der -
im Anschluss an die Berufungsverhandlung (ohne gesonderte Ladung) erfolgten - mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses erforderliche ordnungsgemäße Ladung vorliegt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030352.X02Im RIS seit
27.05.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011