RS Vwgh 2002/2/27 98/03/0352

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat die Wirkung seiner Erlassung (Hinweis E 18.11.1998, 98/03/0207). Eine solche Wirkung der Verkündung tritt gegenüber dem Beschuldigten jedoch nicht ein, wenn keine ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und insofern auch keine für die Zulässigkeit der -

im Anschluss an die Berufungsverhandlung (ohne gesonderte Ladung) erfolgten - mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses erforderliche ordnungsgemäße Ladung vorliegt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030352.X02

Im RIS seit

27.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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