RS Vwgh 2002/2/27 98/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130122.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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