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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Rechtssatz
Wenn bei beweglichen Gegenständen die Verfügungsmacht auch oftmals durch körperliche Übergabe verschafft wird, gibt es auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das so genannte Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum überträgt, ohne den Besitz des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130095.X04Im RIS seit
03.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013