RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe § 75 Abs 9 Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X01

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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