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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Betroffene, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betrooffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diese wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Der Umstand, dass die Betroffene an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldeten Freund wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) dort weiter besteht (Hinweis E 11.12.2001, 2001/05/1100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051136.X01Im RIS seit
08.05.2002