RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0294 E 15. Februar 1994 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, S 186). So gebietet etwa § 2 Krnt GdPlanungsG 1982 für gewisse Nutzungen des Baulandes, daß die Bauvorhaben keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen; für das Leichtindustriegebiet wird gefordert, daß die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt werde. Auf die Einhaltung derartiger Bestimmungen steht dem Nachbarn somit gem § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 ein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, S 340). Hingegen ist der Bestimmung des § 3 Krnt GdPlanungsG kein vergleichbares Gebot zu entnehmen. Insb mit § 3 Abs 3 Krnt GdPlanungsG ist ein Immissionsschutz für Nachbarn nicht verbunden (Hinweis E 14.4.1987, 87/05/0031, VwSlg 12448 A/1987). Der Nachbar hat nach § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 iVm § 3 Abs 2 lit a Krnt GdPlanungsG und § 3 Abs 3 lit b Krnt GdPlanungsG auch kein Recht darauf, daß auf Flächen für Erholungszwecke - Sportzwecke nur Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden, die auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050369.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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