Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. März 1982, 81/13/0072, VwSlg 5668 F/1982, zu Recht erkannt, dass es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch im (Berufungs-)Verfahren zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides - selbst wenn die Körperschaft die vorgenommene Gewinnzuschätzung unter Rechtsmittelverzicht anerkannt habe - nicht verwehrt werden kann, alles vorzubringen, womit er vermeint dartun zu können, dass er eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht erhalten habe. Eine Verfahrensregel, wonach in jedem Fall zu prüfen sei, ob es sich um einen "Regelfall" (dh Zurechnung an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung) "oder Ausnahmefall" handelt, ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht desjenigen besteht, der ungewöhnliche - somit vom Regelfall abweichende - Verhältnisse behauptet (Hinweis E 7.6.2001, 95/15/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130102.X02Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011