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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Rechtssatz
Lieferungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Es genügt dabei, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Disposition des Abnehmers bereithält, wobei die Bereitschaft des Unternehmers, die vertraglich übernommene Leistungspflicht zu erfüllen, noch nicht der ausgeführten Leistung gleichzuhalten ist. Entscheidend ist, dass der leistende Unternehmer alles getan hat, was von seiner Seite zur Ausführung der Leistung nötig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130095.X03Im RIS seit
03.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013