RS Vwgh 2002/2/27 2000/13/0095

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs1;

Rechtssatz

Lieferungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Es genügt dabei, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Disposition des Abnehmers bereithält, wobei die Bereitschaft des Unternehmers, die vertraglich übernommene Leistungspflicht zu erfüllen, noch nicht der ausgeführten Leistung gleichzuhalten ist. Entscheidend ist, dass der leistende Unternehmer alles getan hat, was von seiner Seite zur Ausführung der Leistung nötig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130095.X03

Im RIS seit

03.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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