RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0909

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Die NÖ BauO 1996 räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung keine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintritt; in Fragen von Grundwasserveränderungen kommt der Baubehörde keine Zuständigkeit zu, derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X04

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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