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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die NÖ BauO 1996 räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung keine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintritt; in Fragen von Grundwasserveränderungen kommt der Baubehörde keine Zuständigkeit zu, derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X04Im RIS seit
22.05.2002