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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Widerspruch von Bestimmungen einer Verordnung einer Gemeinde über Vorauszahlungen für eine Kanaleinmündungsabgabe gegen das Nö Kanalgesetz 1977Rechtssatz
Zurückweisung des Primärantrags des VwGH auf Aufhebung der gesamten Kanalabgabenordnung.
Im vorliegenden Fall geht es nach den Antragsausführungen um die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanaleinmündungsabgabe gemäß §3a Nö KanalG 1977. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Präjudizialität der mit dem Primärantrag angefochtenen gesamten Verordnung nicht weiter. Nach dem Inhalt der Verordnung ist es auszuschließen, daß der antragstellende Gerichtshof etwa §2, §3, §5 oder §6 anzuwenden hätte, die sich mit Ergänzungs- und Sonderabgaben und mit Kanalbenützungsgebühren beschäftigen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern welche angegriffene Norm für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnte. Mit der Behauptung, die ganze Verordnung hätte (aufgrund des §6 Nö KanalG 1977) nicht erlassen werden dürfen, kann ihre Präjudizialität jedenfalls nicht begründet werden.
Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §1 der Verordnung.
Auch wenn der VwGH dessen Präjudizialität nicht näher begründet, ist es nach dem übrigen Antragsvorbringen doch offenkundig, daß er §1 der Verordnung anzuwenden hat.
Keine Gesetzwidrigkeit des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Eggendorf vom 05.09.97 für den Ortsteil Siedlung Maria Theresia über eine Kanalabgabenordnung betreffend Vorauszahlungen für die Kanaleinmündungsabgabe.
Der Verfassungsgerichtshof versteht §6 Abs1 Nö KanalG 1977 dahin, daß Vorauszahlungen (iSd §3a Nö KanalG 1977) für getrennte Kanalanlagen nicht auf der Grundlage einer Kanalabgabenordnung zu berechnen sind, die zwar besteht, aber eine andere Kanalanlage im Auge hat. Denn es ist offenkundig, daß §3a Abs4 Nö KanalG 1977 von der Höhe der zukünftig zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe ausgeht, die im beschriebenen Fall von der in der bestehenden Kanalabgabenordnung vorgesehenen abweicht.
§1 der Verordnung findet jedoch in §3a Abs3 Nö KanalG 1977 seine Deckung. Die Bezeichnung der Verordnung als "Kanalabgabenordnung" und die Angabe des §6 KanalG als Rechtsgrundlage haben, selbst wenn §6 KanalG nicht zur Erlassung der angefochtenen Verordnung ermächtigen sollte, keinen Einfluß auf ihre Gesetzmäßigkeit.
§3a Abs3 Nö KanalG 1977 macht einen Kostenvoranschlag zur Voraussetzung einer Verordnung und verfolgt damit den offenkundigen Zweck, von einer Grundlage auszugehen, die in einem realistischen Verhältnis zu den letztlich tatsächlich anfallenden Baukosten steht. Bedenkt man diesen Zweck, so hat der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, daß die konkret vorliegende Kostenberechnung eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, die - in untergeordnetem Ausmaß - auch Schätzungen, die von der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf Grund von Erfahrungswerten erstellt worden sind, enthält, ausreicht, um die gesetzliche Voraussetzung zu erfüllen.
Schlagworte
Kanalisation Abgaben, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V96.2000Dokumentnummer
JFR_09969372_00V00096_01