RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0943

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Betroffene ist zwar in Wien berufstätig und wohnt dort mit seiner Ehegattin, sodass die Mittelpunktqualität von Wien außer Zweifel steht. Seine berufliche Tätigkeit ist jedoch nicht auf Wien konzentriert, vielmehr betreut er Kunden in der Oststeiermark, die er von seinem Wohnhaus in G. aus aufsucht. Er macht besondere wirtschaftliche Beziehungen zu G. geltend, die in Wien nicht bestünden. Er hält sich - gemeinsam mit seiner Ehegattin - überwiegend in G. auf (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem im E 13.11.2001, 2001/05/0932, beurteilten). Das massive wirtschaftliche Engagement in G., verbunden mit einer Aufenthaltsdauer, die eine Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht mehr zulässt, führt dazu, dass jedenfalls (auch) in der Gemeinde G. ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen besteht, weshalb das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ausschlaggebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050943.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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