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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe § 75 Abs 9 Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X03Im RIS seit
22.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014