Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
"Bestätigt" kann eine Berufungsvorentscheidung nur durch einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz werden, der dieselbe Spruchgestaltung wählt wie die "bestätigte" Berufungsvorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130149.X05Im RIS seit
03.07.2002