RS Vwgh 2002/2/27 97/13/0149

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §289 Abs1;

Rechtssatz

"Bestätigt" kann eine Berufungsvorentscheidung nur durch einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz werden, der dieselbe Spruchgestaltung wählt wie die "bestätigte" Berufungsvorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130149.X05

Im RIS seit

03.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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