RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0369

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, im Rahmen einer "verfassungskonformen Interpretation" - soweit diese innerhalb der Grenzen des Wortsinnes des § 21 Abs. 5 Krnt BauO 1992 überhaupt möglich wäre - eine Ausweitung der Parteirechte im Sinne des Beschwerdevorbringens (die Beschwerdeführerinnen vermeinen, dass unabhängig von einem Schutz vor allfälligen Immissionen ein öffentliches subjektives Recht der Nachbarn auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes bestehe und wollen dies aus den einschlägigen Bestimmungen der Krnt BauO 1996 ableiten) vorzunehmen. Es besteht nämlich - mit Ausnahme von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Einzelfällen - keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der die Parteirechte zuerkennende einfache Gesetzgeber ist allerdings an das aus dem Gleichheitssatz folgende Sachlichkeitsgebot gebunden (Hinweis E VfGH 7.12.1989, G 237/89, VfSlg 12240/1989, m.w.N., sowie Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seiten 148 f.).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050369.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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