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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der als Nebengebäude deklarierte Baukörper erfüllt alle Kriterien, die an ein Nebengebäude gemäß § 82 Abs. 4 Wr BauO geknüpft sind. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, steht die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p Wr BauO der Errichtung von bestimmten Nebengebäuden nicht entgegen. Durch eine zusätzliche Festsetzung innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zwar jegliche unterirdische Bebauung zu Gunsten einer gärtnerischen Ausgestaltung untersagt, dass deshalb Nebengebäude, die gemäß § 82 Abs. 4 Wr BauO ausdrücklich zulässig sind, nicht errichtet werden dürften, wird aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, schließt doch § 82 Abs. 4 Wr BauO die Zulässigkeit bestimmter Nebengebäude auf Grundflächen, die die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p Wr BauO erfordern, in Bezug auf weitere Festsetzungen innerhalb gärtnerisch auszugestaltender Flächen nicht aus.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X04Im RIS seit
22.05.2002