RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs4 litp;
BauO Wr §82 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der als Nebengebäude deklarierte Baukörper erfüllt alle Kriterien, die an ein Nebengebäude gemäß § 82 Abs. 4 Wr BauO geknüpft sind. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, steht die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p Wr BauO der Errichtung von bestimmten Nebengebäuden nicht entgegen. Durch eine zusätzliche Festsetzung innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zwar jegliche unterirdische Bebauung zu Gunsten einer gärtnerischen Ausgestaltung untersagt, dass deshalb Nebengebäude, die gemäß § 82 Abs. 4 Wr BauO ausdrücklich zulässig sind, nicht errichtet werden dürften, wird aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, schließt doch § 82 Abs. 4 Wr BauO die Zulässigkeit bestimmter Nebengebäude auf Grundflächen, die die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p Wr BauO erfordern, in Bezug auf weitere Festsetzungen innerhalb gärtnerisch auszugestaltender Flächen nicht aus.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X04

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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